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Widerspruch

Im Mahnverfahren hat der Antragsgegner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann sich auf den gesamten im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch erstrecken, es besteht aber auch die Möglichkeit, nur einen Teilwiderspruch einzulegen.





Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Das Mahngericht sendet dem Antragsteller automatisch die Nachricht über den Widerspruch zu. Macht der Gegner von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist das Mahnverfahren beendet und der Antragsteller muss zur weiteren Durchsetzung seiner Forderung Klage einreichen. Legt der Antragsgegner jedoch keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid beantragen.

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