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Ratenzahlung
Kann der Schuldner die Forderung nur in Raten zahlen, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung eine sinnvolle Methode, die Begleichung der Forderung abzusichern.
Viele Schuldner zahlen offene Forderungen nicht, weil sie in Zahlungsschwierigkeiten sind und oft die Tilgung einer hohen Forderung durch eine einmalige Zahlung nicht möglich ist. Da der Gläubiger ein großes Interesse daran hat, dass seine Forderung beglichen wird, sollte er sich auf eine Ratenzahlung einlassen, wenn der Schuldner grundsätzlich zahlungsbereit ist, wegen eines finanziellen Engpasses die Forderung aber nicht durch eine einmalige Zahlung begleichen kann. Für den Gläubiger bedeuten Ratenzahlungen einen erhöhten Aufwand, da er den Zahlungseingang regelmäßig überwachen muss und unter Umständen den Schuldner immer wieder an seine Zahlungsverpflichtung erinnern muss.
Ist abzusehen, dass sich die Ratenzahlungen wegen der geringen Höhe der einzelnen Raten über einen langen Zeitraum erstrecken, sollte die Forderung durch ein parallel eingeleitetes Mahnverfahren abgesichert werden. Auf diese Weise verliert der Gläubiger keine Zeit, sollte der Schuldner mit den Raten in Verzug kommen oder gar ganz aussetzen. Er kann direkt aus dem Mahnbescheid den Vollstreckungsbescheid beantragen und die Zwangsvollstreckung einleiten.
Gleichzeitig wird der Druck auf den Schuldner erhöht, die vereinbarte Ratenzahlung einzuhalten.
Bei der Ratenzahlungsvereinbarung sollte der Gläubiger berücksichtigen, nur Raten in der Höhe zu vereinbaren wie der Gläubiger auch in der Lage ist zu leisten. Denn weder dem Gläubiger noch dem Schuldner kann daran gelegen sein, dass die Ratenzahlungen wegen zu hoher Raten nicht eingehalten werden können.
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