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Zahlungsbefehl

Zahlungsbefehl war die frühere Bezeichnung für den gerichtlichen Mahnbescheid.





Durch den Mahnbescheid wird der Schuldner aufgefordert, den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch nebst Zinsen und Kosten innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen.

 

Mit unserer Mahnsoftware können Sie schnell und einfach das gerichtliche Mahnverfahren selbst durchführen. Sie müssen nur online Ihren Inkasso-Vorgang erfassen und erstellen dann per Mausklick unterschriftsreife Dokumente für das automatisierte, konventionelle oder arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Die Software ermittelt für Sie, welches Verfahren in Ihrer Angelegenheit das Richtige ist. Die zuständigen Gerichte, Höhe der Mahngebühren und die gesetzlich maximal zulässigen Verzugszinsen werden automatisch ermittelt, der integrierte Zinsrechner berechnet Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für Sie und trägt diese als Verzugsschaden ein.

 

Das Mahnverfahren soll für Ansprüche auf eine Geldsumme rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, wo der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Inkasso-Software der Judico GmbH ermittelt die zuständigen Gerichte automatisch - Sie müssen sich um nichts kümmern.

Das Mahnverfahren beginnt damit, dass der Gläubiger oder dessen Bevollmächtigter beim Mahngericht den Antrag stellt, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen. Ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) ist nichts anderes als eine letzte, ernst zu nehmende Zahlungsaufforderung, direkt vom Gericht. Unternimmt der Schuldner dagegen nichts, droht ihm die Zwangsvollstreckung, z.B. durch den Gerichtsvollzieher.

 

Der Antragsgegner hat folgende Möglichkeiten auf den Mahnbescheid zu reagieren:

1. Er zahlt vollständig, also einschließlich Kosten und Zinsen - das Verfahren ist dann automatisch erledigt;

2. er zahlt teilweise - das Verfahren kann dann bezüglich des noch offenen Restbetrages fortgesetzt werden;

3. er legt Widerspruch oder teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein - das Mahnverfahren kann an das zuständige Prozessgericht abgegeben werden; der Gläubiger wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Schuldner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung, nötigenfalls mit Beweisaufnahme. Die Kosten des Mahnverfahrens werden auf die Gerichtskosten angerechnet.

4. er reagiert gar nicht.

Im zweiten oder vierten Fall kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege stellen. Das Mahngericht erlässt dann den Vollstreckungsbescheid, welcher entweder förmlich durch die Post oder auf eigene Veranlassung des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab dem Tage der Zustellung steht dem Schuldner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann nun die Zwangsvollstreckung einleiten.



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