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Mahnverfahren NRW

Mahnverfahren in NRW werden bei zwei zentralen Mahgerichten bearbeitet: Beim Mahngericht Euskirchen und beim Mahngericht Hagen.







Welches Mahngericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers. In Deutschland wurden in den Bundesländern zentrale Mahngerichte bei den Amtsgerichten eingeführt, die die Mahnanträge bearbeiten. Wieviele zentrale Mahngerichte in einem Bundesland eingerichtet wurden, ist unterschiedlich.

Welches Mahngericht in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie einfach über unsere Gerichtsdatenbank herausfinden!

Sie können das Mahnverfahren spielend leicht und kostengünstig mit Hilfe unserer Software alleine durchführen. Selbstverständlich ermittelt die Software das zuständige Mahgericht ebenso wie das zuständige Gericht für das streitige Verfahren. Daneben werden die Zinsen berechnet und die Kosten für unseren Druckservice mit in dem Antrag aufgenommen. Die Bearbeitung eines Mahnvorgangs mit unserer Software kostet Sie nur wenige Minuten. Wenn Sie bis 12:00 Uhr mittags bestellen, schicken wir Ihnen das fertige zur Unterschrift vorbereitete Formular noch am selben Tag zu.

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren kann ein Mahnbescheid erlangt werden auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Vom Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids bis zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nur wenige Schritte:

1. Der Mahnantrag wird beim Mahngericht am SItz des Antragstellers eingereicht. Nach einer Bearbeitungszeit des Mahngerichts von ca. 10 Tagen erlassen und dem Antragsgegner zugestellt wird.

2. Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Legt der Gegner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet und dem Antragsteller bleibt zur weiteren Forderungsbeitreibung nur der Klageweg.

3. Wird jedoch kein Widerspruch eingelegt, kann auf der Grundlage des Mahnbescheids der sog. Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

4. Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids bekommt der Antragsteller vom Mahngericht automatisch ein entsprechendes Formular zugeschickt, auf dem angegeben werden muss, ob der Gegner/Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids möglicherweise eine Teilzahlung geleistet hat. Dieser Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss wiederum an das Mahngericht geschickt werden. Anschließend stellt das Mahngericht dem Gegner den Vollstreckungsbescheid zu.

5. Der Schuldner/Antragsgegner kann nun erneut innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, dient der Vollstreckungsbescheid wie ein Gerichtsurteil als Grundlage der Zwangsvollstreckung und der Gerichtsvollzieher kann mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden.

Welche Maßnahmen bei der Forderungsbeitreibung eingeleitet werden, hängt von der Höhe der Forderung und dem Schuldner ab. Je höher die ausgefallene Forderung ist, um so weniger ist man bereit, darauf zu verzichten. Aber auch kleinere Beträge lohnen eingezogen zu werden. Hier ist das Kostenrisiko besonders abzuwägen, insbesondere sollten die Kosten der Forderungsbeitreibung nicht den Wert der Hauptforderung übersteigen, solange mit einem Forderungsausfall gerechnet werden muss.

Die Frage, warum der Schuldner nicht zahlt, ist vorab zu klären:

Steckt der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten?

Wird die Forderung der Höhe wegen oder womöglich vollständig bestritten?

Ist der Schuldner unter der Ihnen bekannten Anschrift nicht mehr zu ermitteln?

Mit unserer Inkasso Software können Sie Recherchen nach dem Wohn- oder Geschäftssitz durchführen, Sie können die Zahlungsfähigkeit über Anfragen an die zuständige Schuldnerkartei stellen und schließlich können SIe ein anwaltliches Mahnschreiben verschicken lassen sowie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss

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