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Mahngebühren
Der Begriff Mahngebühr kann entweder die Gerichtsgebühren im gerichtlichen Mahnverfahren beschreiben, oder aber die (meist pauschalen) Bearbeitungs- oder Mahngebühren, die im außergerichtlichen Mahnwesen und im gerichtlichen Mahnverfahren zusätzlich zur Hauptforderung geltend gemacht werden.
1) Die gerichtlichen Gebühren für das Mahnverfahren sind nach deutschem Recht, wenn die Forderung berechtigt ist und der Schuldner sich in Zahlungsverzug befindet, in aller Regel in voller Höhe vom Schuldner zu erstatten! Mahngebühren für das gerichtliche Mahnverfahren setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, den Auslagen des Antragstellers für das Verfahren und ggf.
der Kosten für den Prozessbevollmächtigten. DIe Gerichtskosten und Anwaltsgebühren werden entweder automatisch von unserer Software oder von Amts wegen berechnet und automatisch in den Mahnbescheid aufgenommen. Die Gerichtskosten berechnen sich immer nach der Höhe des geltend gemachten Hauptforderungsbetrages. Auf der Startseite der Judico GmbH können Sie die Höhe der Gerichtskosten schnell und einfach berechnen. Geben Sie einfach den geschuldeten Betrag bzw. die Summe der geschuldeten Beträge ohne Zinsen und Nebenforderungen an und schon berechnet die Software die in Ihrem Fall anfallenden Gebühren.
2) Einen Anspruch auf Ersatz für allgemeinen EIGENEN Arbeitsaufwand des Gläubigers (z.B. anteilig Maschinenabnutzung, Personalkosten, Gemeinkosten für Miete, Reinigung, Heizung, Strom etc.) ABGELEHNT (vgl. BGHZ 66, 112 ff.). Der Gläubiger hat also keinen gesetzlichen Anspruch auf pauschale Bearbeitungs- oder Mahngebühren als Nebenforderung! Es dürfen also - ähnlich wie beim Finanzamt - AUSSCHLIEßLICH BELEGBARE Kosten, die gegenüber Dritten entstanden sind, geltend gemacht werden. Die in der Praxis häufig üblichen MAHN- oder BEARBEITUNGSPAUSCHALEN (z.B. EUR 2,50 pro Mahnung) sind UNZULÄSSIG, soweit sie nicht vertraglich vereinbart wurden. Wird die Mahntätigkeit ausgelagert (z.B. an Hausverwaltungsunternehmen oder ärztliche Verrechnungsstellen) und entstehen dem Gläubiger hierdurch nachweisbare Kosten, so können diese geltend gemacht werden.
Mahngebühren
Die neben den Gerichtsgebühren anfallenden sogenannten weiteren Nebenforderungen müssen im gerichtlichen Mahnverfahren gesondert und einzeln bezeichnet werden. Unter Auslagen des Antragstellers fallen Mahnkosten für vorgerichtliche Mahnungen des Schuldners durch den Antragsteller, Auskunftskosten für eingeholte Einwohnermeldeamtsauskünfte, Handelsauskünfte oder Gewerberegisterauskünfte, Bankrücklastkosten für rückbelastete Schecks und Inkassokosten für die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens. Nebenforderungen mit anderem Entstehungsgrund können im Bereich "sonstige Nebenforderungen" eingetragen werden. Die beanspruchten Beträge werden vom Gericht auf eine plausible Höhe geprüft. Sollten Auslagen sehr hoch sein, empfielt es sich, dem Mahnantrag einen Nachweis über die Höhe der Auslagen beizuheften.
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