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mahnbescheide

Mahnbescheide selbst erwirken und Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten.





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Mahnbescheide können die Grundlage für Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung sein, da Mahnbescheide die Grundlage für einen Titel darstellen und damit, ähnlich wie Gerichtsurteile, Grundlage für Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung sind.

Ein Mahnbescheid kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt werden. Das Mahnverfahren ist einem Klageverfahren sehr ähnlich, es ist jedoch kostengünstiger, da die Gerichtsgebühren niedriger sind, und außerdem ist es wesentlich schneller, da vom Mahngericht lediglich die Einhaltung der formalen Vorschriften überprüft wird und nicht die Begründetheit der Forderung. Insbesondere muss die Erschleichung sittenwidriger Vollstreckungstitel vermieden werden. So kann man damit rechnen, dass der Mahnbescheid nach einer Bearbeitungszeit des Mahngerichts von ca. 10 Tagen erlassen und dem Antragsgegner zugestellt wird.

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Legt der Gegner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet und dem Antragsteller bleibt zur weiteren Forderungsbeitreibung nur der Klageweg.

Wird jedoch kein Widerspruch eingelegt, kann auf der Grundlage des Mahnbescheids der sog. Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids bekommt der Antragsteller vom Mahngericht automatisch ein entsprechendes Formular zugeschickt, auf dem angegeben werden muss, ob der Gegner/Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids möglicherweise eine Teilzahlung geleistet hat. Dieser Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss wiederum an das Mahngericht geschickt werden. Anschließend stellt das Mahngericht dem Gegner den Vollstreckungsbescheid zu.

Der Schuldner/antragsgegner kann nun erneut innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, dient der Vollstreckungsbescheid wie ein Gerichtsurteil als Grundlage der Zwangsvollstreckung und der Gerichtsvollzieher kann mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden.

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