Mahnbescheid
Mit unserer Inkasso-Software können Sie Ihren individuellen Mahnbescheid direkt online erfassen und per Mausklick unterschriftsreif erstellen.
Sowohl im automatisierten als auch arbeitsgerichtlichen Verfahren. Welches Verfahren für Sie das Richtige ist, ermittelt die Software automatisch.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid, im Volksmund häufig auch als Zahlungsbefehl oder Abmahnung bezeichnet, ist eine auf Antrag des Gläubigers (Antragsteller) vom Mahngericht an den Schuldner zugestellte amtliche Aufforderung, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen. Der Mahnbescheid muss vereinfacht einer Klageschrift entsprechen, und der Antrag muss auf einem amlichen Formular eingereicht werden. Seit einiger Zeit ist auch ein Online Mahnverfahren möglich, welches allerdings auf Antragstellerseite eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert.
Mit unserer Mahnsoftware erstellen Sie spielend den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids - und sind sicher vor einer Monierung.
Das gerichtliche Mahnverfahren dient dem Gläubiger einer berechtigten Geldforderung dazu, möglichst schnell und einfach einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten, wenn sein Schuldner den Anspruch zwar nicht bestreitet, aber nicht zahlen kann oder will. Auf diese Weise soll für Gläubiger und Schuldner ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden.
Mit dem Titel kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen oder anderweitig für den zwangsweisen Einzug seines Anspruchs sorgen, also die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ist allerdings von vornherein mit Einwendungen des Schuldners zu rechnen (mögen diese auch nur der Verzögerung seiner Zahlungsverpflichtungen dienen und daher zum Schluss sich als unberechtigt erweisen) sollte der Gläubiger vom gerichtlichen Mahnverfahren absehen und sofort Klage erheben.
Das Mahnverfahren beginnt damit, dass der Gläubiger oder dessen Bevollmächtigter beim Mahngericht den Antrag stellt, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen. Ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) ist nichts anderes als eine letzte, ernst zu nehmende Zahlungsaufforderung, direkt vom Gericht.Unternimmt der Schuldner dagegen nichts, droht ihm die Zwangsvollstreckung, z.B. durch den Gerichtsvollzieher.
Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers übertragen wurde. In den Bundesländern, in denen man das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt hat, wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren bei einzelnen Gerichten zentralisiert. Die Inkasso-Software der Judico GmbH ermittelt die zuständigen Gerichte automatisch - Sie müssen sich um nichts kümmern.Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular oder elektronisch signiert über das Internet bei dem Mahngericht eingereicht werden. Auch hier müssen Sie sich um nichts kümmern: das jeweils zu verwendende Formular ermittelt unsere Mahnsoftware für Sie.
Ist der Mahnantrag vollständig und fehlerfrei, wird ein Mahnbescheid erlassen, der dem Schuldner förmlich durch die Post zugestellt wird. Der Schuldner wird vom Gericht aufgefordert, entweder die Geldforderung binnen zwei Wochen (seit dem Tage der Zustellung) zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder beim Mahngericht Widerspruch einzulegen, falls er das Bestehen der Forderung bestreitet.
Über den Erlass des Mahnbescheides und den Tag der Zustellung erhält der Gläubiger eine schriftliche Nachricht. Außerdem wird der Gläubiger im automatisierten und im konventionellen Mahnverfahren aufgefordert, die Mahngebühren zu bezahlen. Nach zwei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids, kann der Schuldner folgendermaßen reagiert haben:
1) Er hat vollständig, also einschließlich Kosten und Zinsen, gezahlt - das Verfahren ist dann automatisch erledigt
2) Der Schuldner hat teilweise gezahlt - das Verfahren kann dann bezüglich des noch offenen Restbetrages fortgesetzt werden
3) Er hat Widerspruch oder teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt - das Mahnverfahren kann an das zuständige Prozessgericht abgegeben werden. Der Gläubiger wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Schuldner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung, nötigenfalls mit Beweisaufnahme. Die Kosten des Mahnverfahrens werden auf die Gerichtskosten angerechnet.
4) Er hat gar nicht reagiert
Im zweiten oder vierten Fall kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege stellen. Das Mahngericht erlässt dann den Vollstreckungsbescheid, welcher entweder förmlich durch die Post oder auf eigene Veranlassung des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab dem Tage der Zustellung steht dem Schuldner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann nun die Zwangsvollstreckung einleiten.
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