Mahnbescheid Gericht
Der Mahnbescheid wird vom Gericht erlassen und dem Antragsgegner/Schuldner zugeschickt.
Für die Bearbeitung von Mahnanträgen sind Mahngerichte zuständig. In Deutschland wurden in den Bundesländern zentrale Mahngerichte bei den Amtsgerichten eingeführt, die die Mahnanträge bearbeiten, d.h. nicht jedes Amtsgericht bearbeitet Mahnanträge! Wieviele zentrale Mahngerichte in einem Bundesland eingerichtet wurden, ist unterschiedlich.
Im Mahnverfahren gilt eine besondere Regelung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Während sich im allgemeinen Klageverfahren sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Beklagten richtet, gilt für die Zuständigkeit des Mahngerichts der Sitz des Antragstellers.
Welches Mahngericht in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie einfach über unsere Gerichtsdatenbank herausfinden!
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Ein gerichtlicher Mahnbescheid dient als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ist für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich.
Hat der Antragsteller den Mahnantrag beim Mahngericht eingereicht, ist der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens wie folgt:
1. Das Mahngericht prüft den Mahnantrag und erlässt, sofern kein Monierungsgrund besteht, den Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner/Antragsgegner zu. Der Antragsteller erhält die Zustellungsbenachrichtigung sowie die Aufforderung, die Gerichtsgebühren zu überweisen.
2. Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
a) Wird Widerspruch eingelegt, muss der Antragsteller seine Forderung auf dem Klageweg durchsetzen.
b) Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Antragsteller den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheid stellen. Das Formular für den Antrag stellt das Mahngericht dem Antragsteller zur Verfügung.
3. Das Mahngericht stellt dem Antragsteller den Vollstreckungsbescheid zu. Gegen diesen kann sich der Antragsteller wiederum wehren, sofern er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegt. Im Falle eines Einspruchs geht die Sache an das zuständige Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, dient der Vollstreckungsbescheid wie ein Gerichtsurteil als Grundlage der Zwangsvollstreckung und der Gerichtsvollzieher kann mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden.
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