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Mahnverfahren beim Arbeitsgericht

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Die Software ermittelt dabei die Höhe der Gerichtskosten und das zuständige Arbeitsgericht, an das der unterschriebene Antrag geschickt werden muss, ermittelt. Darüber hinaus berechnet unser automatischer Zinsrechner die maximal zulässigen Verzugszinsen.

 

Sie müssen nur noch den Antrag unterschreiben und an das zuständige Arbeitsgericht senden. Von dort wird die Zustellung des Mahnbescheids bewirkt. Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, kann der Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt werden.

 

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann typischer Weise eingeleitet werden, wenn Lohn oder Gehalt für einen bestimmten Zeitraum beim Arbeitgeber beigetrieben werden muss. Es kann aber auch für eine Forderung, der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegt, eingeleitet werden. Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Gläubiger berechtigt, den Arbeitslohn seines Schuldners beim Arbeitgeber zu pfänden. Zahlt der Arbeitgeber nicht, muss gegen ihn mit dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren vorgegangen werden.

 

 

Das Arbeitsgericht entscheidet nur bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitnehmer ist gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz, wer seinen Lohn/sein Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter erhält. Ist der Schuldner selbständig, Beamter oder GmbH-Geschäftsführer ist er kein Arbeitnehmer und es ist das allgemeine Mahnverfahren vor den Amtsgerichten durchzuführen.

 

Folgende Forderungen werden typischer Weise mit dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht:

 

Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum
Gratifikation aus einem bestimmten Anlass
Aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum
Schadensersatzanspruch im Rahmen des Abeitsverhältnisses
Arbeitslohnforderung von einem Dritten aus abgetretenem Recht

 

 

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist wie das allgemeine gerichtliche Mahnverfahren, eine schnelle, einfache und kostengünstige Methode, um einen Titel zu erwirken aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann. Es bietet sich an, wenn eine Geldforderung zu erwirken ist, bei der Einwendungen des Antragsgegners nicht zu erwarten sind. Vor Einleitung des Mahnverfahrens sollte daher sichergestellt sein, dass die Forderung in klarer Form in Rechnung gestellt wurde, da sonst die in Anspruch genommene Person dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen könnte, weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistung von ihr verlangt werden. Hat der Schuldner bereits vorgerichtlich signalisiert, dass er den Anspruch ganz oder teilweise bestreitet, ist das Mahnverfahren ein unnötiger Umweg. Im Fall eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht abgegeben. Hier beginnt das normale Verfahren.

 

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren hat gegenüber dem allgemeinen Mahnverfahren folgende Besonderheiten:

 

  • Die Anwaltskosten in der ersten Instanz trägt immer die jeweilige Partei selbst.
  • Die Wartezeit bis zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids ist auf eine Woche verkürzt.


  • Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss

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