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Arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid
Erwirken Sie mit Hilfe unserer Inkasso-Software einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid, mit welchem Sie anschließend die Vollstreckung bei Ihrem Schuldner durchführen lassen können.
Und so funktioniert es: Sie erfassen online Ihren Inkasso-Vorgang und bestellen anschließend ein mit Ihren individuellen Daten bedrucktes, amtlich vorgeschriebenes Formular für EUR 12,90 bei der Judico GmbH.
Postwendend senden wir Ihnen dieses korrekt ausgefüllt zur Unterschrift zu. Unsere Software ermittelt selbständig das zuständige Arbeitsgericht, an das der unterschriebene Antrag geschickt werden muss, die Höhe der Gerichtskosten, und ein automatischer Zinsrechner berechnet die maximal zulässigen Verzugszinsen.
Vom Gericht erhalten Sie zunächst die Nachricht, wann der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wurde. Der Antragsgegner hat nun eine Woche Zeit, gegen den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt werden.
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gibt es einen umfangreichen 7-seitigen Vordruck, der zwingend verwendet werden muss. Die Formulare müssen mit Schreibmaschine oder Nadeldrucker bedruckt werden. Das amtliche Formular für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist aufgegliedert in:
Das arbeitsgrichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgesehen. Arbeitnehmer ist laut Arbeitsgerichtsgesetz nur, wer seinen Lohn/sein Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter erhält. Ist der Schuldner selbständig, Beamter oder GmbH-Geschäftsführer ist er kein Arbeitnehmer und es ist das allgemeine Mahnverfahren vor den Amtsgerichten durchzuführen.
Bei dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich, im Gegensatz zu einer aufwendigen Klage vor dem Arbeitsgericht, um ein schnelles, einfaches und kostengünstiges Verfahren über das man schnell und einfach zu einem Vollstreckungstitel für seinen berechtigten Zahlungsanspruch gelangen kann, soweit der Schuldner den Anspruch nicht bestreitet, d.h. keinen Widerspruch einlegt, aber nicht zahlen kann oder will. Hat der Schuldner bereits vorgerichtlich signalisiert, dass er den Anspruch ganz oder teilweise bestreitet, ist das Mahnverfahren ein unnötiger Umweg. Im Fall eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht abgegeben und hier beginnt das normale Verfahren. Vor Einleitung des Mahnverfahrens sollte sichergestellt sein, dass die Forderung in klarer Form in Rechnung gestellt wurde. Andernfalls könnte die in Anspruch genommene Person dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistung von ihr verlangt werden.
Gegenüber dem allgemeinen Mahnverfahren gelten für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren folgende Besonderheiten:
Die Anwaltskosten in der ersten Instanz trägt immer die jeweilige Partei selbst.
Die Wartezeit bis zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids ist auf eine Woche verkürzt.
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