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Mahnverfahren Arbeitsgericht

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Die Zustellung des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheids erfolgt durch das Arbeitsgericht. Sie müssen nur noch den Antrag unterschreiben und an das zuständige Arbeitsgericht senden. Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, kann der Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt werden.

 

 

Bei dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich, wie beim allgemeinen gerichtlichen Mahnverfahren, um ein schnelles, einfaches und kostengünstiges Verfahren. Es bietet sich an, wenn eine Geldforderung zu erwirken ist, bei der Einwendungen des Antragsgegners nicht zu erwarten sind. Vor Einleitung des Mahnverfahrens sollte sichergestellt sein, dass die Forderung in klarer Form in Rechnung gestellt wurde. Andernfalls könnte die in Anspruch genommene Person dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistung von ihr verlangt werden. Hat der Schuldner bereits vorgerichtlich signalisiert, dass er den Anspruch ganz oder teilweise bestreitet, ist das Mahnverfahren ein unnötiger Umweg. Im Fall eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht abgegeben und hier beginnt das normale Verfahren.

 

Gegenüber dem allgemeinen Mahnverfahren gelten für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren folgende Besonderheiten: Die Anwaltskosten in der ersten Instanz trägt immer die jeweilige Partei selbst. Die Wartezeit bis zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids ist auf eine Woche verkürzt.

 

Das arbeitsgrichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgesehen. Arbeitnehmer ist laut Arbeitsgerichtsgesetz nur, wer seinen Lohn/sein Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter erhält. Ist der Schuldner selbständig, Beamter oder GmbH-Geschäftsführer ist er kein Arbeitnehmer und es ist das allgemeine Mahnverfahren vor den Amtsgerichten durchzuführen.

 

Folgende Forderungen werden typischer Weise mit dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht:

 

Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum
Gratifikation aus einem bestimmten Anlass
Aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum
Schadensersatzanspruch im Rahmen des Abeitsverhältnisses
Arbeitslohnforderung von einem Dritten aus abgetretenem Recht



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