Abmahnung
Unter einer Abmahnung versteht man die formale Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund vorgesehen, wie z.B. bei Miet- oder Arbeitsverträgen. Daneben hat die Abmahnung Bedeutung im Wettbewerbsrecht erlangt. Im Volksmund wird unter "abmahnen" auch eine Mahnung im Sinne einer Zahlungserinnerung verstanden. Unter Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Mit Hilfe unserer Inkasso-Software Können Sie Ihren Schuldner abmahnen und ziehen so Ihre Außenstände wie ein Profi selbst ein. Erstellen Sie unterschriftsreife Dokumente für das Mahn-, Klage- und Vollstreckungsverfahren, recherchieren Sie Aufenthalt und Vermögenssituation des Schuldners und verwalten Sie sämtliche Vorgänge mit Terminsüberwachung. Garantiert kostenlose Nutzung, keine Vertragsbindung.
Oft ist es ausreichend, Ihrer Forderung durch ein anwaltliches Mahnschreiben Nachdruck zu verleihen, um Ihren Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Starten Sie einfach und direkt online unsere Inkasso-Software und füllen Sie die Eingabefelder in den Dialogen sorgfältig aus. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, durch unsere Partneranwälte auf der Basis Ihrer Angaben eine außergerichtliche Mahnung an Ihren Schuldner schicken zu lassen.
Zahlt Ihr Schuldner hierauf nicht, können Sie entweder unsere Partneranwälte mit der weiteren Beitreibung Ihrer Forderung beauftragen oder selbst z.B. das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Sie können den Inkasso-Vorgang in unserer Software erneut aufrufen und weiter bearbeiten.
Die Mahnung ist rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt. Ab diesem Zeitpunkt muss er dann den Schaden ersetzen, der sich in der Regel aus Zinsen und, im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Forderungsbeitreibung, Anwaltskosten zusammensetzt.
Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich immer nur eine Mahnung! Der Gesetzgeber hat aber auch Ausnahmen formuliert, wann eine Mahnung entbehrlich sein kann (§ 286 Abs. 2 BGB). Der häufigste Fall für die Entbehrlichkeit einer Mahnung ist sicher, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür reicht jedoch eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger, z.B. ein Hinweis auf der Rechnung "zahlbar in Mahnung... Tagen" nicht aus. Vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich.
Daneben tritt Verzug auch ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Dies gilt für den Schuldner, der Verbraucher d.h. kein Kaufmann ist, nur, wenn dieser in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Eine Mahnung ist vor Einleitung einer Zahlungsklage oder eines Mahnverfahrens nicht erforderlich. Vielmehr steht die Klage bzw. das Mahnverfahren der außergerichtlichen Mahnung gleich. Wie der Gläubiger im Rahmen der Forderungsbeitreibung gegen den Schuldner vorgehen möchte, ist somit diesem freigestellt.
Bevor Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung eingeleitet werden, sollte der Frage nachgegangen werden, warum der Schudner nicht zahlt:
Ist der Schuldner zahlungswillig, steckt aber in Geldschwierigkeiten?
Versucht sich der Schuldner der Zahlungsverpflichtung zu entziehen, z.B. indem er
a) sich "taub stellt"
b) den Gläubiger durch leere Versprechungen hinhält
c) sich dem Zugriff des Gläubigers durch "Schuldnertricks" entzieht.
Mit einer Mahnung erlangt der Gläubiger einen Eindruck über die Zahlungsmoral seines Schuldners. Reagiert der Schuldner auf die Mahnung nicht, ist rasches Handeln geboten. Auf weitere außergerichtliche Mahnungen sollte verzichtet und gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um einen Titel zu erwirken.
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