Zinsen
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Eine Zinsschuld kann sich einerseits als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit ergeben. Sie kann andererseits aber auch kraft Gesetzes entstehen, insbesondere bei Schuldnerverzug, vgl. § 288 BGB. Nach dem Gesetz beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Allerdings sollte im Fall der Verwendung einer AGB-Klausel zum Verzugszins geprüft werden, ob diese möglicherweise unwirksam ist. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sollte zwar eine Klausel wie z.B. "Gerät der Schuldner mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, schuldet er dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 15 Prozent pro Jahr" erlaubt sein. Die Rechtsprechung treibt aber häufig seltsame Blüten und legt äußerst strenge Maßstäbe an, so dass man nur im Ausnahmefall und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen verlangen sollte, die über den oben genannten gesetzlichen Zinsen liegen.
Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs NACHWEISLICH aufbringen muss.
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