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Verzugszinsen
Verzugszinsen können Sie mit unserem kostenlosen Zinsrechner taggenau nach der Effektivzinsmethode berechnen.
Als Starttermin für die Zinsberechnung "von" muss der Folgetag des Fälligkeitstermins und als Endtermin der Tag der Leistung "bis" eingegeben werden.
Liegt der Endtermin in der Zukunft, sollte man den heutigen Tag als "bis"-Datum angeben.
Die Berechnung der Verzugstage erfolgt tageweise, also für einen ganzen Tag. Die Eingabe 03.03.2006 - 03.03.2006 wird den Zins für einen Tag errechnen, die Eingabe 03.03.2006 - 04.03.2006 führt zu zwei Tagen etc.
Unsere Inkasso-Software errechnet die Verzugszinsen für den Fall, dass der Endtermin in der Zukunft liegt, bis "heute", und fordert darüber hinaus laufende Verzugszinsen ab "morgen".
Eine Zinsschuld kann sich einerseits als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit ergeben. Sie kann andererseits aber auch kraft Gesetzes entstehen, insbesondere bei Schuldnerverzug, vgl. § 288 BGB. Nach dem Gesetz beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Allerdings sollte im Fall der Verwendung einer AGB-Klausel zum Verzugszins geprüft werden, ob diese möglicherweise unwirksam ist. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sollte zwar eine Klausel wie z.B. "Gerät der Schuldner mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, schuldet er dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 15 Prozent pro Jahr" erlaubt sein. Die Rechtsprechung treibt aber häufig seltsame Blüten und legt äußerst strenge Maßstäbe an, so dass man nur im Ausnahmefall und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen verlangen sollte, die über den oben genannten gesetzlichen Zinsen liegen.
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